(1) Ist ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnisverhältnis infolge einer von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 1 nicht begründet worden, hat die Bewerberin oder der Bewerber Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens drei Monatsbezüge bzw Monatseinkommen des angestrebten Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;
2. bis zu drei Monatsbezüge bzw Monatseinkommen des angestrebten Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin bzw des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.
(2) Wenn im Text einer Ausschreibung (§ 8) Formulierungen verwendet wurden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung führen, ist die Ausschreibung vor der Bestellung zu wiederholen.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 20 Geltendmachung von Ansprüchen
…und Bewerbern sowie von vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und Lehrlingen sind innerhalb folgender Fristen gerichtlich geltend zu machen: 1. Ansprüche nach den §§ 12 und 16 sind binnen neun Monaten ab Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber bzw die oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung…
§ 48 Abweichende Bestimmungen für die oder denGleichbehandlungsbeauftragten
…von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.…
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