(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 61 vor, so ist die Herstellerin oder der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 59 § 59Anforderungen an die Verwendung
…Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)…
Anl. 2
…I. Einbauzeichen: Das Einbauzeichen nach § 64 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „…
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