(1) Die Baubehörde kann sich jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.
(2) Bauherr, Bauführer, besondere sachverständige Personen sowie alle bei der Bauausführung Beschäftigten sind verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
(3) Stellt die Baubehörde fest, daß
1. bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden,
2. sich der Bauherr keines befugten Bauführers bedient,
3. der Bauherr keine besondere sachverständige Person beizieht,
4. Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen,
5. nicht entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten verwendet werden,
6. entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten unsachgemäß verwendet werden,
7. mangelhafte Konstruktionen ausgeführt werden,
7a. bei bewilligungspflichtigen Gebäuden mit der Ausführung der Außenbauteile ohne die vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) der Bauführerin oder des Bauführers an die Baubehörde begonnen wird (§ 40a), oder
8. sonstige Bestimmungen über die Bauausführung, insbesondere den Baulärm, in gröblicher Weise verletzt werden,
(4) Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG schriftlich oder mündlich erfolgen. An die Untersagung sind neben dem Bauherrn und dem Bauführer alle bei der Bauausführung Beschäftigten gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 56 § 56Aufschiebende Wirkung
…1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, durch die eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017) (2…
§ 49 § 49Bewilligungslose bauliche Anlagen
…1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer…
§ 57 § 57Strafbestimmungen
…entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat; 5a. als Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält; 6. sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient…
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