§ 99 § 99
In Kraft seit 27. Januar 2026
Up-to-date
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9). Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden