§ 84 § 84
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die
- auf nichtwählbare Personen lauten oder
- unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).
(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig .
(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
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