§ 82 § 82
In Kraft seit 27. Januar 2026
Up-to-date
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz. Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschriftlich erklären, dass sie ihre Wahl annehmen werden.
(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.
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