§ 81 § 81
In Kraft seit 27. Januar 2026
Up-to-date
(1) Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
(2) Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (§ 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. Nr. 27/2019) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.
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