(1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4 und § 8). Ist der Initiativantrag (§ 6 Abs. 4) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (§ 8) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.
(2) Ist der Initiativantrag ausreichend unterstützt, hat der Magistrat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
- der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entspricht,
- es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
- er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
- das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, findet keine Anwendung), oder
- der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
(3) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Stadtsenates, hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
(4) Der Magistrat hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden