(1) Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit , die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten –, einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 43/2016, ermitteln.
(2) Die Stadt hat außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1 UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB-Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008 idF BGBl. II Nr. 83/2019, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:
- Darstellung des Geschäftsverlaufes
- Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag)
- Prognosebericht
- Verwendung von Finanzinstrumenten
- Eigenkapitalquote (§ 23 URG)
- Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG)
(3) Die Stadt hat ferner dafür zu sorgen, dass für Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen, unabhängig der Größenmerkmale nach § 221 UGB jedenfalls ein Abschlussprüfer gemäß § 268 Abs. 4 UGB bestellt wird. Der Abschlussprüfer hat die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte zu prüfen. Die geprüften Jahresabschlüsse einschließlich der geprüften Lageberichte sowie der Bericht des Abschlußprüfers sind dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem mit dem nächstfolgenden Rechnungsabschluss dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Städte haben auch dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen, einen Bericht nach § 67 Abs. 5 enthält.
(5) Abweichend von Abs. 3 gilt für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn
- keines der im § 221 Abs. 1a des Unternehmensgesetzbuches Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024, genannten Größenmerkmale überschritten wird, hat die Prüfung durch einen Abschlussprüfer alle zwei Jahre zu erfolgen;
- Genossenschaften keines der in § 221 Abs. 1a des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024, genannten Größenmerkmale überschreiten, hat die Revision durch einen Abschlussprüfer oder durch einen Revisor eines anerkannten Revisionsverbandes alle zwei Jahre zu erfolgen.
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