§ 28 § 28
In Kraft seit 27. Januar 2026
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder das Stadtrecht es bestimmt, erfolgt die Abstimmung geheim mit Stimmzettel.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt . Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden