Bei Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 18b ist durch den Gemeinderat der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden;
2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;
5. das Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Städten mit eigenem Statut und Gemeinden;
6. das Beitragsverhältnis der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden zu den Kosten (Personal- und Sachaufwand) der gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
7. die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und die Bedingungen des Ausscheidens einzelner Städte mit eigenem Statut und Gemeinden und
8. Bestimmungen darüber, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer beteiligten Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 18b § 18b
…Statut wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 18c Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Stadt unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Organs der Stadt…
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