(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.
(3) Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis f in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 75/2015 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(4) § 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.
(5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 62d Abs. 3, § 76 Abs.1 und Abs. 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 zu entsprechen.
Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 62d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 stehen, bleiben unberührt.
(7) § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.§ 10 Abs. 3, § 24 Abs. 1a, § 28 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 50 Abs. 5, § 56 Abs. 6, § 67 Abs. 6 und Abs. 7, § 79 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) § 28 Abs. 5 und § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(9) § 28 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Der Eintrag zu § 50a im Inhaltsverzeichnis und § 50a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.
(11) § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 101 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Bürgerbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.
(12) § 41 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(13) § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 6, § 50a Abs. 1 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
(14) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.
(15) Art. 2 Z 13 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. § 47 Abs. 2 lit. j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 tritt mit der Kundmachung in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 lit. j in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 weiterzuführen. Art. 2 Z 1a, 1b, 1c, 13a, 13b und 13c des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 treten am 1. Jänner 2029 in Kraft; Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen beschlossen wurden, sind nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Art. 2 Z 13a, 13b und 13c des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2026 kundzumachen.
(16) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Kontrollausschuss gemäß § 88 Abs 6 letzter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026 richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026 gelegen ist.
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