§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist
- der Bürgermeister
- der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren .
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