Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:
a) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
b) vollendetes 19. Lebensjahr,
c) Vertrauenswürdigkeit,
d) Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und
e) der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63).
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 63 Prüfung
…1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen. (2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von…
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