Zur Wahrung der Naturschutzinteressen in den Gemeinden kann vom Gemeinderat eine Naturschutzbeauftragte bzw. ein Naturschutzbeauftragter bestellt werden. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte muss ihrer oder seiner Bestellung zustimmen. Aufgabe der Naturschutzbeauftragten oder des Naturschutzbeauftragten ist es insbesondere, im Bereich der Gemeinde die Interessen des Naturschutzes zu vertreten, die Kontakte zu den Organen des Naturschutzes zu pflegen sowie die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger in Angelegenheiten des Naturschutzes zu beraten.
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 68 Kostenersatz
…Die Mitarbeit im Naturschutzbeirat, als Naturschutzbeauftragte oder Naturschutzbeauftragter der Gemeinde (§ 60) und Naturschutzorgan (§ 61) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit Ausnahme der Bediensteten des Landes gebührt jedoch jenen ein Kostenersatz, die in Einzelfällen im besonderen Auftrag…
§ 77 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu…
§ 81 Übergangsbestimmungen
…Abs. 2) gelten als solche im Sinne des Gesetzes soferne die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben sind (§§ 60 und 62). (11) Bei Sand- und Schottergruben liegt, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren…
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