Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland).
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 15a Besonderer Pflanzenartenschutz
…1) Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge…
§ 16 Besonderer Tierartenschutz
…1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind 1. die wildlebenden Tiere der Roten Liste (§ 15) sowie des Anhangs I der VS-Richtlinie, der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie, der Anhänge II und III des Übereinkommens über die…
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