(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig im Fall
a) einer gerechtfertigten Verhinderung im Sinn des Abs. 2,
b) einer Erlaubnis zum Fernbleiben im Sinn des Abs. 4, oder
c) einer Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 71 Abs. 3).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere vor
a) bei Krankheit des Schülers, bei übertragbarer Krankheit von Hausangehörigen des Schülers oder bei Krankheit der Eltern, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen,
b) bei außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers,
c) bei Ungangbarkeit des Schulwegs oder bei schlechtem Wetter, wenn die Gesundheit des Schülers gefährdet wäre, sowie
d) während der Dauer der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
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