(1) Die Menge der jährlichen Holz- und Streuabgabe (§ 20) ist auf Grund des durch die Regulierungsurkunde bestimmten Ausmaßes der Nutzung gegen Ausgleichung der Aufwendungen des Berechtigten in Geld festzustellen.
(2) Der jeweilige Eigentümer des belasteten Gutes ist im Falle der Umwandlung (§ 20) verpflichtet, den Berechtigten jährlich oder in anderen Zeitabschnitten die festgesetzte Menge an bestimmte Abgabeorte zu liefern.
(3) Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des belasteten Gutes, bzw. an dessen Grenzen zu bestimmen, welche sich für die Lagerung und Wegbringung durch die Berechtigten eignen.
(4) Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einen für die Bringung der Berechtigten günstigeren Abgabeort oder zur berechtigten Liegenschaft selbst zu liefern.
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