(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Die Bestellung eines zweiten Stellvertreters kann auch vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erfolgen.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 22a Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland
…für jede erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, das Geburtsdatum, die Wohnadresse im Ausland, das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG) sowie nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse, zu enthalten. (3) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland…
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