Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 72) ist, getrennt nach Landesparteiliste und Bezirksparteiliste, von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 80 Meldung der Stimmenergebnisse (Sofortmeldung), Übermittlung der Wahlakten an die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift
…Möglichkeit in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs 7 und 8 und § 78 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen, sofern dies nicht automatisiert im Datenverarbeitungsprogramm des Landes erfolgt, und…
§ 79 Niederschrift
…der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung); i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 77 Abs 4 und 6 und 78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist; j) gegebenenfalls die Übernahme der Wahlakten von einer besonderen Wahlbehörde gemäß §…
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