(1) Der Salzburger Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Das Land Salzburg wird für Zwecke der Landtagswahl in sechs Wahlbezirke eingeteilt; hiebei bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk.
(3) Die Wahlbezirke werden mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:
| Wahlbezirk | Wahlbezirksnummer | |
| Salzburg-Stadt | 1 | |
| Hallein | 2 | |
| Salzburg-Umgebung | 3 | |
| St Johann im Pongau | 4 | |
| Tamsweg | 5 | |
| Zell am See | 6 |
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 27 Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
…1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 38) für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens…
§ 22a Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland
…1) In jeder Gemeinde ist vom Bürgermeister eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 20 Abs 1 Z 2 zu führen. Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte…
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