(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Für die Befangenheit des Geschäftsführers gilt § 7 Abs. 1 AVG sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann einen Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.
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