(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Jedenfalls beschließt das Kuratorium über:
a) die Aufnahme von Darlehen,
b) die Gewährung von Darlehen,
c) die Bildung von Rücklagen,
d) den Jahresvoranschlag und den jährlichen Rechnungsabschluss,
e) die Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 10),
f) die Richtlinien (§ 3).
(2) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung (§ 13 Abs. 3) auf der Internetseite des Fonds bekannt zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für den Rechnungsabschluss.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass der Rechnungsabschluss spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres vom Geschäftsführer der Landesregierung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss ist vor der Beschlussfassung von einem externen Prüfer zu prüfen. Die externe Prüfung ist durch anerkannte Institutionen, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Revisionsverband, vorzunehmen. Die Prüfung hat sich an den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Sie hat dabei insbesondere die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sowie das Interne Kontrollsystem zu umfassen und hinreichende Sicherheit darüber zu geben, ob der Rechnungsabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Prüfbericht ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und sämtliche Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(7) Für die Befangenheit der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025, sinngemäß.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(9) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluss von Rechtsgeschäften,
b) die Einberufung zu den Sitzungen,
c) den Verlauf der Sitzungen sowie Beratung und Abstimmung und
d) die Aufnahme von Niederschriften.
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