(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung zuständige Mitglied der Landesregierung,
c) ein weiteres Mitglied, sofern jedoch nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Angelegenheiten nach lit. a und b in die Zuständigkeit ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung fallen, zwei weitere Mitglieder.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Landesregierung zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen; als Ersatzmitglieder für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b sind jeweils Landesbedienstete, die über besondere rechtliche oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu bestellen.
(4) Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten. Bei der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt sein Ersatzmitglied den Vorsitz.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sowie sämtliche Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sowie die Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch
a) Tod,
b) Widerruf der Bestellung oder
c) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
(7) Die Funktion eines zweiten Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes nach Abs. 1 lit. c endet, wenn durch eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 lit. c weggefallen sind.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
a) das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
b) das Mitglied oder Ersatzmitglied an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(9) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(10) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(11) Das Amt als Mitglied des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
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