(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit dem Fonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Fonds ihren Dienst versehen.
(4) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Fonds bzw. der nach Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann für die Besorgung einzelner administrativer Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, Dritte heranziehen.
(5) Für die Bediensteten des Fonds, die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. c und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
(6) Der Fonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Fonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat der Fonds die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.
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