(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) die Aufnahme von Darlehen bis zum Höchstbetrag der insgesamt aushaftenden Darlehenssumme von 200 Millionen Euro,
b) Rückflüsse aus gewährten Darlehen,
c) Erträgnisse aus dem Fondsvermögen,
d) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe des Landesvoranschlags,
e) private Zuwendungen und allfällige sonstige Einnahmen.
(2) Das Land Tirol übernimmt die Haftung für die durch den Fonds aufgenommenen Darlehen nach Abs. 1 lit. a.
(3) Die Mittel des Fonds sind möglichst zinsbringend anzulegen.
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