Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 1) zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) das Verfahren der Darlehensvergabe,
b) die Einbringung, den Inhalt und die erforderlichen Unterlagen für Ansuchen um die Gewährung von Darlehen,
c) die Voraussetzungen für die Darlehensvergabe,
d) den Zweck, das Ausmaß, die Laufzeit, die tilgungsfreien Zeiträume und die Verzinsung der Darlehen sowie über die Darlehensverträge,
e) die Auflagen und Bedingungen, unter denen ein Darlehen gewährt wird,
f) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Darlehen und der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,
g) die Rückabwicklung und den Widerruf, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes, Auflagen oder Bedingungen,
h) die Sicherstellung von Forderungen,
i) die Mittelaufbringung des Fonds und die dazugehörigen Prozesse, wie etwa die Darlehensaufnahme durch den Fonds und die Veranlagung von Fondsvermögen.
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