(1) Der Fonds hat seine Aufgaben (§ 1) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Einhaltung des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu erfüllen.
(2) Ein Darlehen darf ausschließlich Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbänden und zudem nur gewährt werden, wenn
a) das Projekt im Einklang mit den Maßgaben dieses Gesetzes und den Richtlinien des Fonds steht und
b) die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die beabsichtigte Darlehensaufnahme nach § 123 Abs. 1 lit. a der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001 oder nach § 78 Abs. 1 des Innsbrucker Stadtrechts, LGBl. Nr. 53/1975, erteilt wurde.
(3) Die vom Fonds gewährten Darlehen sind entsprechend dem bewilligten Zweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
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