(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Richtlinien nach § 3 und der Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 10 eingehalten werden.
(2) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Geschäftsordnung und der Richtlinien sowie
b) die Vorgaben des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, LGBl. Nr. 30/2013,
eingehalten werden.
(5) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Richtlinien oder die Geschäftsordnung verstoßen, aufheben.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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