(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers.
(3) In der Geschäftsordnung kann dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten abweichend vom Abs. 2 die alleinige Unterfertigung von Urkunden übertragen werden. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden und hat diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
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