(1) Dem mit diesem Gesetz eingerichteten Gemeinde-Investitionsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegt im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der kommunalen Infrastruktur die Vergabe von Darlehen an Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände zur Finanzierung von infrastrukturellen Vorhaben in den Bereichen Pflichtschulen, Kinderbildung und -betreuung, Bezirkskrankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime, Feuerwehrgerätehäuser und Tiefbau.
(2) Das durch den Fonds zu vergebende Darlehensvolumen darf 200 Millionen Euro nicht übersteigen, wobei in den Jahren 2026 und 2027 höchstens jeweils 100 Millionen Euro vergeben werden können.
(3) Die Landesregierung kann dem Fonds mit Verordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn dies insbesondere wegen des sachlichen Zusammenhangs mit seinen Aufgaben nach Abs. 1 im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt. Das Land Tirol hat dem Fonds die mit der Besorgung dieser Aufgaben unmittelbar verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(5) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.
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