(1) Dieser Abschnitt hat zum Ziel,
a) den Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und
b) die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch zusätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle der Mittelverwendung zu schaffen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.
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