(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.
Keine Verweise gefunden