(1) Der Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.
(4) Der Erhalter kann einzelne Kinderbetreuungsgruppen in einer Kinderbetreuungseinrichtung stilllegen. Der Erhalter hat dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wiederaufnahme des Betriebes solcher Kinderbetreuungsgruppen ist der Landeregierung
a) drei Monate vor der Wiederaufnahme schriftlich mitzuteilen, sofern die Wiederaufnahme innerhalb von fünf Jahren nach der Stilllegung erfolgt, oder
b) unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 und 3 schriftlich anzuzeigen, sofern die Wiederaufnahme erst nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der Stilllegung erfolgt. § 13 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
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