Vorwort
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH“, deren Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Beteiligung an und zur Übernahme von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben in der im Abs. 2 genannten Gesellschaft zu gründen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH Co KG“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Komplementärin die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH und deren Kommanditist das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.
(3) In den Gesellschaftsverträgen ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.
(1) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
a) der Erwerb einzelner Liegenschaften zu den in den lit. b und c genannten Zwecken,
b) die Nutzung, die Sanierung, die Vermietung und die Verwaltung von Liegenschaften im Sinn der lit. a sowie von Liegenschaften, die vom Land Tirol an die Gesellschaft veräußert werden, und
c) die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten auf Liegenschaften im Sinn der lit. a und b.
(2) Wird eine Liegenschaft im Sinn des Abs. 1 lit. a und b an das Land Tirol veräußert bzw. rückveräußert, so sind die Aufgaben nach Abs. 1 lit. b und c hinsichtlich dieser Liegenschaft wieder vom Land Tirol selbst wahrzunehmen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.