(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.
(2) Die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn
a) der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen (§ 30) nicht erfüllt oder
b) die Aufnahmekapazität des betreffenden Ausbildungslehrganges erschöpft ist.
(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.
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