Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;
2. Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;
3. Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;
4. Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;
5. Tourismusinteressenten: alle Unternehmer, die
a) in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (§ 2 Abs. 2 UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen,
b) wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark erzielen und
6. (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012
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