Rückverweise
(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:
a) der physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen;
b) der Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
c) der politischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie der Bildung in religiös-spirituellen und weltanschaulichen Themen junger Menschen;
d) der Entwicklung des sozialen Engagements junger Menschen;
e) der Vorbereitung junger Menschen auf Partnerschaft und Familie;
f) der Entfaltung der kreativen Kräfte junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen;
g) der Bewusstseinsbildung junger Menschen zum verantwortungsvollen Gebrauch von Medien und Kommunikationstechnologien;
h) einer sinnvollen Freizeitgestaltung, die den unterschiedlichen Interessen junger Menschen gerecht wird.
(2) Gegenstand der Förderung können sein:
a) die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungs- und Jugendinformationsstellen, von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, Jugend-, Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendherbergen udgl sowie von Räumlichkeiten für Jugendorganisationen;
b) die Errichtung und Führung von Gewalt-, Extremismus- oder Suchtpräventionsstellen;
c) die Abhaltung von Kursen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen zu jugendrelevanten Themen;
d) kulturelle Aktivitäten junger Menschen;
e) die Durchführung von Jugendwandern, Jugendlagern, Ferienaktivitäten udgl;
f) die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuern nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit;
g) die Herausgabe von Jugendzeitschriften, Jugendinformationen und digitale Medienauftritte;
h) die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinn dieses Gesetzes dienen;
i) Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität junger Menschen (zB Diskobusse);
j) sonstige Jugendarbeit wie zB
- mit behinderten, sozial oder anders benachteiligten Menschen;
- auf sportlichem Gebiet mit Ausnahme des Leistungssportes;
- mit besonderer Bezugnahme auf Familie, Schule oder Arbeitswelt;
k) Maßnahmen grenzüberschreitender Jugendarbeit insbesondere in der Europäischen Union.
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
b) Maßnahmen, die ausschließlich der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus dienen;
c) Maßnahmen, die ausschließlich der Mitgliederwerbung durch politische Parteien dienen;
d) Veranstaltungen, die Abs. 1 oder den Grundsätzen und Leitlinien gemäß § 2 Abs. 2 und 3 widersprechen.
(4) Eine Förderung nach diesem Gesetz hat weiters zur Voraussetzung, dass Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen.
(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf begründetes Ansuchen gewährt werden.
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