§ 20
Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Sport;
2. die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände und Pflichtpraktika. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)
(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 19 Abs. 5 Z. 5), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbildung, die Organisation und den Aufbau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles wie folgt festzusetzen:
1. für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 1 mindestens 1300 Unterrichtsstunden, verteilt auf eine oder zwei Schulstufen;
2. für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 2 mindestens 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen;
3. für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 mindestens 1300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe;
4. für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 4 mindestens 2400 Unterrichtsstunden, wobei die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat;
5. für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 mindestens 500 Unterrichtsstunden.
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