Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgungen sind § 11, § 13, § 21, § 23, bei einem Bürgermeister § 28 und § 32 bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
…durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…
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