(1) Die Landesregierung hat ein Klärschlammregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:
1. die von den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen abgegebenen Mengen an Klärschlamm;
2. die Zusammensetzung und Eigenschaften des nach diesem Landesgesetz untersuchten Klärschlamms in Bezug auf die im § 3 Abs. 7 einschließlich der Verordnung gemäß § 13 enthaltenen Stoffe und sonstigen Parameter sowie die Art der Behandlung des Klärschlamms;
3. Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten, die Klärschlamm auf Böden ausgebracht haben, sowie die Grundstücksnummer. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 55/2018)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Klärschlammregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Klärschlammregister abzufragen. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an Einrichtungen des Bundes zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(4) Das Klärschlammregister ist von der Landesregierung der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechenden konsolidierten Format leicht zugänglich auf der Internetseite des Landes zur Verfügung zu stellen; ebenso sind die Daten daraus der Europäischen Kommission auf elektronischem Weg zu übermitteln bzw. dem Bund oder Einrichtungen des Bundes für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
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