§ 55 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebendenEhegatten
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
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