Rückverweise
(1) Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
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