(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung;
2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4. wenn die Spielerin oder der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
5. in den Fällen des § 8m;
6. in Fällen des § 8y;
7. in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Landesgesetz.
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