Vorwort
Der Baufonds Bundesstraßen-Vorfinanzierung wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Vorhandene Fondsmittel sind zweckgebunden für den Landesstraßenbau zu verwenden.
Das Gesetz vom 2. März 1971, LGBl. Nr. 18, betreffend die Errichtung eines Fonds zur Vorfinanzierung des Baues einer Bundesstraße im Abschnitt Mörbisch - Illmitz in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 22/1976 und LGBl. Nr. 23/1979, tritt außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.