(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
1. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
2. durch Widerruf der Bestellung oder
3. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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