Rückverweise
(1) Die Landeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer Ermittlung die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 von der Landesregierung im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
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