(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 20 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(2) Die in Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Landeswahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Landeswahlausschuss finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
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