(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, mit Ausnahme des 3. Hauptstückes, sowie die §§ 14, 15 Abs. 1 bis 3 und 17 LBDG 1997 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 100 LBPG 2002 ist nur soweit anzuwenden, als sie sich auf den besonderen Pensionsbeitrag bezieht.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß, wenn die in einem Dienstverhältnis zu einer oder mehreren Gemeinden bzw. Sanitätskreisen verbrachten Zeiten im Zeitpunkte des Ausscheidens aus dem Dienststand weniger als volle fünf Jahre betragen.
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