Rückverweise
(1) Die Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 beträgt pro Person und Aufenthaltstag 4,50 Euro.
(2) Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 unterliegt der Wertbeständigkeit. Er vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(4) Durch Verordnung gemäß § 29 kann für folgende Personen eine Ermäßigung der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
1. Für ambulante Kurbehandlungen oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmittel durch Kurgäste, die sich außer zur ambulanten Kurbehandlung oder der ambulanten Inanspruchnahme von Kurmittel nicht am Kurort aufhalten, kann die Kurtaxe um bis zu 80% reduziert werden.
2. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
3. Für sozial Bedürftige, sofern sie ihre soziale Bedürftigkeit durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Nachweises belegen können, kann die Kurtaxe entsprechend ihrer Bedürftigkeit reduziert werden.
(5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.
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